Beantragt ein Versicherter Leistungen aus der Pflegeversicherung wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine Begutachtung durchgeführt. Ziel ist die Ermittlung des tatsächlichen Pflegebedarfs im gewohnten Umfeld. Grundvoraussetzung ist, dass eine Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI besteht. Nach § 15 SGB XI erfolgt dann die Unterteilung in die verschiedenen Pflegegrade. Die Pflegegrade orientieren sich an der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person. Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Je höher die Person eingestuft wird, desto größer ist der Umfang der Leistungen von der Pflegekasse. Bei einer Veränderung der Pflegesituation kann es zu einer anderen Einstufung kommen. Hierbei ist eine Höherstufung angebracht.
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s. auch Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel, Pflegeformen und altersgerechtes Wohnen
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„Ich wohne in Hamburg und besuche jedes Wochenende meine Mutter in Dresden. Als Sie nicht mehr ans Telefon ging, habe ich das schlimmste befürchtet. Ich hatte schlaflose Nächte und konnte wegen meiner Arbeit nicht hinfahren. Der Deutsche Pflegering hat mir sehr geholfen, da sie Vor-Ort nach dem rechten geschaut haben. Gottseidank ging es ihr gut, hat aber wegen der Schwerhörigkeit kein Klingeln mehr gehört. Der Pflegering hat sofort optische Signalgeber für mich gesucht, eine Liste zum Preisvergleich erstellt und Kontaktdaten in Hamburg genannt, die solche Geräte verkaufen. Das nenne ich Rundum-Service! Vielen Dank.“
Heribert M., Hamburg