Der Begriff "Pflegebedürftigkeit" ist definiert im Sozialgesetzbuch (SGB) XI. Aktuell wird dieser Pflegebedürftigkeitsbegriff überarbeitet und soll mit dem Pflegestärkungsgesetz II im Jahr 2017 in Kraft treten.
Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Dabei muss eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung zugrunde liegen. Der Zustand muss mindestens für eine Dauer von sechs Monaten vorliegen, um als pflegebedürftig zu gelten. Dies kann auch als Prognose durch ärztliche Diagnostik festgestellt werden. Einzeln gesehen sind entsprechende Erkrankungen oder Behinderungen, die folgende Symptome mit sich bringen: Stütz- und Bewegungsapparat, innere Organe, Sinnesorgane oder das Zentralnervensystem (z.B. Gedächtnisstörungen, Psychosen) sind in ihren Funktionen eingeschränkt. Der Hilfebedarf muss dementsprechend durch teilweise oder vollständige Übernahme geleistet oder durch Beaufsichtigung, Anleitung die selbständige Ausführung gewährleisten werden. Je nach Ausprägung des Hilfebedarfs wird in verschiedene Pflegegraden unterteilt. Bewertet werden Beeinträchtigungen in den sechs Bereichen:
Zu den Krankheiten oder Behinderungen, die eine Pflegebedürftigkeit bedingen können, gehören:
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