Ältere Menschen sind durch Krankheiten oftmals langfristig in ihrer Selbständigkeit und bei den alltäglichen Verrichtungen massiv eingeschränkt. Die Beweglichkeit von Armen und Beinen lässt nach, der Gang wird unsicher, die Sturzgefahr erhöht sich oder die Kontrolle über die Blasenfunktion lässt nach. Die Kranken- oder Pflegekasse übernimmt in solchen Fällen ganz oder anteilig die Kosten für die Beschaffung von Hilfsmaterialien. Dazu wird zwischen Hilfsmittel und Pflegehilfsmitteln unterschieden:
Im 11. Sozialgesetzbuch ist der Anspruch auf Pflegehilfsmittel gesetzlich geregelt. Im § 40 Abs. 1 SGB XI heißt es: "Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes."
Der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) prüft zunächst die Pflegebedürftigkeit. Wird der Pflegebedarf anerkannt, werden unabhängig von dem Pflegegrad Pflegehilfsmitteln genehmigt, die die Pflege und/oder eine selbständige Lebensweise des Pflegebedürftigen erleichtern und unterstützen. Dazu zählen u.a. Rollstühle, Gehwagen, Pflegebetten und Inkontinenzmaterial. Spricht der MDK im Gutachten über die Feststellung von Pflegebedürftigkeit eine Empfehlung eines Pflegehilfsmittels aus, so ist diese als Antrag zu werten. Pflegehilfsmittel werden von den Kassen bezuschusst oder leihweise ausgehändigt. Bei Ablehnung eines Antrages besteht die Möglichkeit eines Widerspruchs. Die beantragbaren Hilfsmittel sind im Pflegehilfsmittelkatalog aufgelistet.
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Matthias B., Aachen