Wichtige Begriffsdefinitionen für die Themen Pflege, Kinderbetreuung und psychosoziale Belastungen

Hilfsmittel

"Was ist ein Hilfsmittel?" Um diese Frage beantworten können, muss man das Aufgabengebiet der technischen Hilfen abgrenzen. Personen, die durch Krankheiten oder einen Unfall oftmals langfristig in ihrer Selbständigkeit und bei den alltäglichsten Verrichtungen massiv eingeschränkt sind, benötigen diese Hilfen. Bei älteren Menschen kann es zu Bewegungseinschränkungen von Armen und Beinen kommen, der Gang wird unsicher, die Sturzgefahr erhöht sich oder die Kontrolle über die Blasenfunktion lässt nach. Bei jüngeren Menschen kommt oft durch einen Unfall zu einem Bedarf an Hilfsmitteln, wie zum Beispiel eine Gehhilfe. Die Kranken- und Pflegekassen übernehmen in solchen Fällen ganz oder anteilig die Kosten für das benötigte Hilfsmittel. Dazu wird zwischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln unterschieden:

  • Hilfsmittel werden bei der Krankenkasse beantragt und sollen die Funktion von kranken Organen oder Körperteilen unterstützen oder ausgleichen. Dazu gehören u.a. Hörgeräte und Prothesen
  • Pflegehilfsmittel werden bei der Pflegekasse beantragt und sollen pflegebedürftigen Menschen ein selbstständigeres Leben ermöglichen bzw. den Pflegepersonen die Betreuung und Pflege erleichtern
Anspruch laut § 33 SGB V

Im 5. Sozialgesetzbuch ist der Anspruch auf Hilfsmittel gesetzlich geregelt. "(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen."

Hilfsmittel werden von den Kassen bezuschusst oder leihweise ausgehändigt. Bei Ablehnung eines Antrages besteht die Möglichkeit eines Widerspruchs. Die beantragbaren Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis aufgelistet. Zuzahlungen

Zu den Kosten für das Hilfsmittel muss der Versicherte einen Eigenanteil von 10 Prozent zuzahlen, jedoch begrenzt auf maximal 25 Euro. Große technische Hilfen werden häufig leihweise überlassen, in dem Fall fällt keine Zuzahlung an. Kosten für Hilfsmittel zum Verbrauch, wie beispielsweise Vorlagen, werden mit maximal 31 Euro pro Monat von der Krankenversicherung erstattet. Die Krankenkassen tagen die Kosten, wenn Rollstühle oder Gehhilfen vom Arzt verordnet werden. Ist man von den Zuzahlungen befreit, ein sogenannter Härtefall, gilt dies auch für die Zuzahlung für Hilfsmittel.

Siehe auch Pflegehilfsmittel

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