Verhinderungspflege ist eine Leistung nach dem § 39 SGB XI und als Urlaubsvertretung oder zur Entlastung für pflegende Angehörige vorgesehen. Auch wenn die Pflegeperson dringende Erledigung in eigener Angelegenheiten machen muss, kann sie auf die Verhinderungspflege zurückgreifen. Die Pflege kann für bis zu 28 Tage im Kalenderjahr an andere Angehörige, Nachbarn, Freunde oder aber auch an einen Pflegedienst übertragen werden. Die Kosten der Verhinderungspflege werden privat verhandelt und es gibt keine Vorgaben seitens der Pflegekasse. Diese übernimmt die Kosten der Verhinderungspflege bis zu einem bestimmten Pauschalbetrag im Kalenderjahr (2017: 1.612,00 €), gebunden an die Pflegegrade 2-5. Für die Zeit der Verhinderungspflege setzt die Pflegegeldzahlung aus. Der Anspruch auf diese Leistung entsteht allerdings erst, wenn der pflegende Angehörige den Pflegebedürftigen bereits 6 Monate in der Häuslichkeit gepflegt hat. Verhinderungspflege wird in der Regel im häuslichen Umfeld geleistet und unterscheidet sich so von der stationären Kurzzeitpflege. Es ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich eine Verhinderungspflege in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung von der Pflegekasse genehmigt zu bekommen.
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„Auf diesem Wege möchte ich mich noch mal für die schnelle und fachkundige Hilfe bedanken. Der Pflegeplatz entspricht nun genau unseren Vorstellungen und unsere Mutter fühlt sich dort sehr wohl. Herzliche Grüße aus Berlin.“
Gabriele S., Berlin