Wichtige Begriffsdefinitionen für die Themen Pflege, Kinderbetreuung und psychosoziale Belastungen

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege ist eine Leistung nach dem § 42 SGB XI und gehört somit in den Leistungskatalog der Pflegekassen. Ein Recht darauf haben alle Personen, die Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten, also alle Personen, die einen Pflegegrad haben. Mit der Pflegereform 2008 wurde diese Form der Pflege auf alle Menschen mit schweren Krankheiten oder Behinderungen ausgeweitet, allerdings muss die Pflegekasse von Fall zu Fall prüfen, ob die Pflegeversicherung (BM für Gesundheit) oder Hilfe für behinderte Menschen (BM für Arbeit und Soziales) die Finanzierung trägt.

Kurzzeitpflege bedeutet stationäre Pflege innerhalb einer Einrichtung mit einer Betreuung von professionellen Pflegekräften. Hier besteht eine 24-Stunden-Betreuung in Einzel- oder Mehrbettzimmern. Die stationären Einrichtungen in Deutschland unterliegen dem gültigen Heimgesetz. Kurzzeitpflege unterscheidet sich nur dadurch von der Vollzeitpflege, dass sie für maximal 28 Tage und bis zu einem Höchstbetrag von 1.612,00 € (Betrag 2017) im Kalenderjahr auf Antrag gewährt wird. Voraussetzung hierfür ist ein Pflegegrad 2-5.

Diese Leistung ist zur Stabilisierung der pflegebedürftigen Person gedacht, wenn ein kurzzeitig erhöhter Pflegebedarf beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt besteht. Ziel ist es, dass der Pflegebedürftige danach wieder sicher in die eigenen Vier Wände zurückkehren kann. Auch ist die Kurzzeitpflege dazu gedacht eine Krankheit, einen Urlaub oder eine Überlastung der häuslichen Pflegeperson zu überbrücken.

Es gibt spezielle Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die sich auf diese Form der Pflege spezialisiert haben. Häufig bieten aber auch Pflegeheime Betten für die kurzweilige Pflege an. Bis zu dem Betrag von 1.612,00 € können die Kosten über die Pflegekasse abgerechnet werden. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, sowie alles was über den Pauschalbetrag hinaus geht, müssen selbst geleistet werden.

Der Grundsatz im deutschen Pflegesystem ist "ambulante vor stationärer Pflege". So könnte die Verhinderungspflege eine interessante Alternative für pflegende Angehörige, die beispielsweise in Urlaub fahren wollen, sein.

Weitere ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie im Pflege-Ratgeber unseres Premium-Bereichs. Alle Mitarbeiter unserer Firmenkunden erhalten kostenlos Zugang zu diesem. Sind Sie selber Arbeitgeber und möchten Ihre Mitarbeiter bei der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege unterstützen und wünschen kostenloses Infomaterial über unser Leistungsangebot kontaktieren Sie uns.

« »

SIE SIND BEGEISTERT UND MÖCHTEN DEN FIRMENSERVICE VOM DEUTSCHEN PFLEGERING KENNENLERNEN?

Jetzt testen

STIMMEN VON MITARBEITERN

„Endlich ein Partner an der Seite, der mir hilft, meine Rechte gegenüber der Pflegekasse auch durchzusetzen. Sie haben mir beim Widerspruchsverfahren bei der Durchsetzung der Pflegestufe mit Rat und Tat zur Seite gestanden.“

Lotte R., Düsseldorf

FIRMENKUNDEN

close
phone_in_talk
Beschäftigte

+49 40 228 539 720

headset_mic
Arbeitgeber

+49 40 228 539 722

Jetzt den Deutschen Pflegering für Ihr Unternehmen testen!

Mit Absenden der Anfrage akzeptieren Sie unsere Datenschutzbestimmungen.

Oder rufen Sie an:
Beschäftigte: 040 228 539 720
Arbeitgeber: 040 228 539 722