Eine Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) durchgeführt. Die Begutachtung geschieht im häuslichen Umfeld oder in der stationären Einrichtung, in der sich der Antragssteller zu diesem Zeitpunkt aufhält. Im Vorwege muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse auf Pflegeleistungen gestellt werden, nach Prüfung des Antrages überprüft dann ein beauftragter Arzt oder eine Pflegefachkraft des MDK vor Ort, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Aufgrund des dabei erstellten Pflegegutachtens entscheidet die Pflegekasse über den Antrag.Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist in § 18 SGB XI gesetzlich geregelt. Auch die Fristen der Entscheidung sind dort in Abs. 3 festgehalten.
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Matthias B., Aachen