Wichtige Begriffsdefinitionen für die Themen Pflege, Kinderbetreuung und psychosoziale Belastungen

Eingeschränkte Alltagskompetenz

Oft haben Menschen mit Demenz, mit einer geistigen Behinderungen oder einer schweren psychischen Erkrankungen einen erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf, der bei der Beurteilung von Pflegebedürftigen nach dem 11. Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt wird. Für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz gibt es seit 2008 die zusätzlichen Betreuungsleistungen von den Pflegekassen.

Wenn die Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist, bekommt die betroffene Person zusätzliche Leistungen. Der Grundbetrag liegt bei 104 € im Monat. Ist eine erhöhte Einschränkung festgestellt worden, entspricht der Betrag 208 € monatlich. Diese Leistung muss in zweckgebundenen, zusätzliche Betreuungsleistungen investiert werden, dazu zählen Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, zusätzliche Betreuung durch einen Pflegedienst und niedrigschwellige Betreuungsangebote (wie Betreuungsgruppen für Demenzbetroffene). Somit kann das Geld nicht für Grund-, Behandlungspflege oder hauswirtschaftliche Versorgung ausgegeben werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 45b SGB XI. Um die entsprechende Verwendung sicher zustellen wird der Betrag nicht monatlich im Voraus gezahlt, sondern erst nach Vorlage der entsprechenden Belege. Wird der Betrag innerhalb eines Monats nicht voll ausgeschöpft kann die Differenz dem nächsten Monat gutgeschrieben werden. Zweck dieser Leistung ist es insbesondere die Pflegepersonen zu entlasten und für die Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz eine aktivierende, qualitativ hochwertige Betreuung zur Verfügung zu stellen.

Beantragung und Begutachtung: Es gibt zwei Möglichkeiten, wie eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz sichtbar gemacht werden kann. Es gibt einen gesonderten Antrag auf zusätzliche Betreuungsleistungen, der bei der Pflegekasse gestellt wird und vom Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) beurteilt wird. Die andere Variante ist, dass der MDK automatisch bei jeder häuslichen Begutachtung den Betreuungsbedarf mit beurteilt. Anrecht auf eine Leistungsverbesserung haben alle Personen, die den § 45 a SGB XI entsprechen. Inbegriffen sind u. a. folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen, die demenzbedingt, von einer geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung hervorgerufen werden: Weglauftendenz, Störungen des Tag-/Nacht-Rhythmus, Eigen- und Fremdgefährdung, Unfähigkeit zu situationsgerechten Verhalten. Damit ist ein erheblicher Beaufsichtigungsbedarf geboten.

Praxisbeispiel für die Entlastung durch eine Betreuungsgruppe:

Herr K. ist durch seine Demenz in der Gestaltung seines Alltages eingeschränkt, er kann sich kaum selbst beschäftigen. Wenn er den ganzen Tag vor sich her döst, findet er in der Nacht keine Ruhe. Herr K. lebt mit seiner Frau in einem kleinen Haus. Frau K. kümmert sich um alles, auch unterstützende Pflege für ihren Mann übernimmt sie. Frau K. traut sich kaum außer Haus zu gehen, da sie Angst hat, dass Herr K. unkontrolliert weg läuft. Hier bietet sich die nahegelegene Betreuungsgruppe für Demenzbetroffene an, wofür Herr K. einen Zuschuss von seiner Pflegekasse bekommt. So kann Frau K. regelmäßig in Ruhe einkaufen gehen oder einen Kaffe mit ihren Freundinnen trinken und Herr K. ist am Abend ausgeglichen.

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STIMMEN VON MITARBEITERN

„Die Generalprobe für die MDK Prüfung ist einfach klasse. So hat meine Mutter verstanden, dass sie nicht den „zweiten Frühling“ vorspielen muss, sondern einfach ehrliche Antworten gegenüber der Auditorin geben sollte, um Ihren wirklichen Hilfsbedarf festzustellen. Als Ergänzung noch das Pflegetagebuch dazu und die Pflegestufe ist direkt anerkannt worden. Vielen Dank für diesen tollen Service. Den kann ich nur weiterempfehlen.“

Annemie R., Koblenz

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