Die Grundpflege bei pflegebedürftigen Menschen wird auch als direkte und allgemeine Pflege bezeichnet. Folglich ist das Ziel die Grundbedürfnisse zu decken. Dabei ist die Grundpflege von den hauswirtschaftlichen Verrichtungen und der Behandlungspflege abzugrenzen.
Zur Grundpflege nach § 14 Abs. 4 Nr. 1-3 SGB XI gehören:Bei der Grundpflege wird nach dem Grad der Hilfebedürftigkeit unterschieden und dementsprechend Unterstützungen geleistet, dabei werden besonders die individuell vorhandenen Ressourcen einbezogen. Hier setzt das Prinzip der aktivierende Pflege an.
Die Grundpflege kann von Angehörigen oder von einem ambulanten Pflegedienst in der eigenen Häuslichkeit erbracht werden. Darüber hinaus gibt es noch andere Möglichkeiten innerhalb der verschiedenen Pflegeformen. Dementsprechend werden die Kosten von der Pflegeversicherung anteilig übernommen. Genaueres siehe hierzu Pflegeformen.
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„Ich möchte mich noch einmal herzlichst bedanken. Vielen Dank und bleiben Sie weiterhin so super freundlich und hilfsbereit, sie haben mir sehr in dieser für mich schwierigen Lage geholfen. Es war sehr angenehm mit Ihnen zu sprechen.“
Susanne B., Ganderkesee