Wichtige Begriffsdefinitionen für die Themen Pflege, Kinderbetreuung und psychosoziale Belastungen

Grundpflege

Die Grundpflege bei pflegebedürftigen Menschen wird auch als direkte und allgemeine Pflege bezeichnet. Folglich ist das Ziel die Grundbedürfnisse zu decken. Dabei ist die Grundpflege von den hauswirtschaftlichen Verrichtungen und der Behandlungspflege abzugrenzen.

Zur Grundpflege nach § 14 Abs. 4 Nr. 1-3 SGB XI gehören:
  • Körperpflege, wie das Waschen, Haarkämmen, Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung
  • Ernährung, wie das Anreichen und die mundgerechte Zubereitung
  • Mobilität, wie das Aufstehen, der Transfer z. B. auf einen Stuhl, das An- und Ausziehen und die Unterstützung beim Gehen

Bei der Grundpflege wird nach dem Grad der Hilfebedürftigkeit unterschieden und dementsprechend Unterstützungen geleistet, dabei werden besonders die individuell vorhandenen Ressourcen einbezogen. Hier setzt das Prinzip der aktivierende Pflege an.

Die Grundpflege kann von Angehörigen oder von einem ambulanten Pflegedienst in der eigenen Häuslichkeit erbracht werden. Darüber hinaus gibt es noch andere Möglichkeiten innerhalb der verschiedenen Pflegeformen. Dementsprechend werden die Kosten von der Pflegeversicherung anteilig übernommen. Genaueres siehe hierzu Pflegeformen.

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