Die Grundpflege bei pflegebedürftigen Menschen wird auch als direkte und allgemeine Pflege bezeichnet. Folglich ist das Ziel die Grundbedürfnisse zu decken. Dabei ist die Grundpflege von den hauswirtschaftlichen Verrichtungen und der Behandlungspflege abzugrenzen.
Zur Grundpflege nach § 14 Abs. 4 Nr. 1-3 SGB XI gehören:Bei der Grundpflege wird nach dem Grad der Hilfebedürftigkeit unterschieden und dementsprechend Unterstützungen geleistet, dabei werden besonders die individuell vorhandenen Ressourcen einbezogen. Hier setzt das Prinzip der aktivierende Pflege an.
Die Grundpflege kann von Angehörigen oder von einem ambulanten Pflegedienst in der eigenen Häuslichkeit erbracht werden. Darüber hinaus gibt es noch andere Möglichkeiten innerhalb der verschiedenen Pflegeformen. Dementsprechend werden die Kosten von der Pflegeversicherung anteilig übernommen. Genaueres siehe hierzu Pflegeformen.
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„Bevor ich beim Deutschen Pflegering anrief, wusste ich gar nicht, was das Richtige für meine Großmutter ist. Nach dem Telefonat mit der Pflegeberaterin bin ich nun sicher, mit der ambulanten Pflege, die beste Unterstützung gefunden zu haben.“
Kerstin P., Nürnberg