Innerhalb einer Patientenverfügung werden Krankheitsbilder und gewünschte Maßnahmen schriftlich festgelegt. Diese tritt dann in Kraft, sobald der Verfasser sich auf keinster Weise (verbal, nonverbal) zum Thema äußern kann. Eine ausreichend formulierte Patientenverfügung ist für alle verbindlich. Hierfür müssen jegliche mögliche Situationen aufgenommen werden und die damit verbundenen, gewünschten Maßnahmen.
Inhalt
Der Inhalt ist das ausschlagebende Werkzeug einer Patientenverfügung. Da nicht abzusehen ist, was in der Zukunft passiert, müssen alle Eventualitäten mit aufgenommen werden. Es reichen damit nicht nur wenige Sätze aus, welche eine geringe Aussagekraft haben. Oftmals werden standarisierte Formulierungen gewählt, mit welcher man in der Praxis nicht viel bezwecken kann. So z. B. „Wenn keine Aussicht besteht, dass ich weitestgehend physisch und psychisch wieder wie vorher bin, möchte ich nicht reanimiert werden.“ Da man zu Beginn der Maßnahme nicht den Ausgang vorhersehen kann, ist dieser Satz nicht aussagekräftig. Zudem stellt sich die Frage was „vorher ist“. Vielleicht der Zeitpunkt als die Patientenverfügung aufgesetzt wurde oder unmittelbar bevor die Reanimation eingeleitet wurde? Dies führt dazu, dass aus der Pflicht heraus reanimiert wird. Somit muss jeder Fall explizit aufgeführt werden, genauso die damit verbundenen Behandlungsmethoden.
Formalien
Entsprechend dem Inhalt der Patientenverfügung ist kein Notar notwendig. Jedoch sollte mit einem (Haus-) Arzt hierüber gesprochen werden, um die Tragweite dieses Dokumentes erfassen zu können. Der hier beratende Arzt kann optimalerweise als Zeuge unterzeichnen. Die Patientenverfügung muss schriftlich (nicht unbedingt handschriftlich) aufgesetzt werden (vgl. Vorlage des Deutschen Pflegerings). Das Datum und die Unterschrift sind unumgänglich zu tätigen. Wenn dies nicht möglich ist (wegen einer Lähmung o. ä.) muss ein Notar hinzugezogen werden. Dabei ist eine Patientenverfügung jederzeit widerrufbar. Eine Aktualisierung ist nicht zwingend notwendig. Jedoch ist sie zu empfehlen, um aufzuzeigen, dass der Inhalt immer noch den Wünschen entspricht. Dies ist besonders bei verändertem Gesundheitszustand angezeigt.
Bezüglich Vorsorgevollmacht bzw. Betreuer
Die bevollmächtigte Person bzw. der Betreuer agiert als „Sprachrohr“ und hat sich an die in der Patientenverfügung formulierten Anweisungen zu halten. Erst wenn es zu Unstimmigkeiten zwischen Arzt und Bevollmächtigten kommt, wird das Betreuungsgericht eingeschaltet. Vorausgesetzt die Vollmacht bezieht dieses Gebiet mit ein.
Unsere Empfehlung: eine Kombination aus Patienten-, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht zu wählen.
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„Die spezielle Demenz-Abteilung ist wirklich super für meine Schwiegermutter, dass dort gezielte Therapien angeboten werden, wusste ich vorher gar nicht. Ihr geht es nun gut und wir wissen, dass sie gut versorgt wird. Vielen Dank noch mal für die Unterstützung und Begleitung bis nach dem Umzug.“
Karl-Heinz T., Berlin