Im Sinne des Gesetzes gilt ein Mensch als blind, wenn er über ein Sehvermögen etwa unter 2% verfügt. Bei starken Gesichtsfeldeinschränkungen, kann aufgrund der daraus resultierenden Orientierungsschwierigkeiten ebenfalls eine Blindheit im Sinne des Gesetzes vorliegen, obwohl das Sehvermögen über den angegebenen 2% liegt.
Diese klare Definition ist wichtig, da bei vorliegen starker Einschränkungen im Sehen ein Anspruch auf Blindengeld besteht. Diese Zahlung ist eine Sozialleistung und als Hilfe für den Alltag anzusehen. Das Blindengeld wird jedoch nicht in allen Bundesländern gezahlt und variiert auch in der Höhe. Als Ersatz können Blinde die sogenannte Blindenhilfe beantragen. Als sehbehindert gelten Personen, die noch ein Restsehvermögen von 30% gegenüber Normalsehenden haben. (Blinden- und Sehbehindertenverein Schleswig-Holstein e.V.)
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„Ich möchte mich noch einmal herzlichst bedanken. Vielen Dank und bleiben Sie weiterhin so super freundlich und hilfsbereit, sie haben mir sehr in dieser für mich schwierigen Lage geholfen. Es war sehr angenehm mit Ihnen zu sprechen.“
Susanne B., Ganderkesee