Wichtige Begriffsdefinitionen für die Themen Pflege, Kinderbetreuung und psychosoziale Belastungen

Blindheit

Im Sinne des Gesetzes gilt ein Mensch als blind, wenn er über ein Sehvermögen etwa unter 2% verfügt. Bei starken Gesichtsfeldeinschränkungen, kann aufgrund der daraus resultierenden Orientierungsschwierigkeiten ebenfalls eine Blindheit im Sinne des Gesetzes vorliegen, obwohl das Sehvermögen über den angegebenen 2% liegt.

Diese klare Definition ist wichtig, da bei vorliegen starker Einschränkungen im Sehen ein Anspruch auf Blindengeld besteht. Diese Zahlung ist eine Sozialleistung und als Hilfe für den Alltag anzusehen. Das Blindengeld wird jedoch nicht in allen Bundesländern gezahlt und variiert auch in der Höhe.
Als Ersatz können Blinde die sogenannte Blindenhilfe beantragen. Als sehbehindert gelten Personen, die noch ein Restsehvermögen von 30% gegenüber Normalsehenden haben. (Blinden- und Sehbehindertenverein Schleswig-Holstein e.V.)

« »

SIE SIND BEGEISTERT UND MÖCHTEN DEN FIRMENSERVICE VOM DEUTSCHEN PFLEGERING KENNENLERNEN?

Jetzt testen

STIMMEN VON MITARBEITERN

„Auf diesem Wege möchte ich mich noch mal für die schnelle und fachkundige Hilfe bedanken. Der Pflegeplatz entspricht nun genau unseren Vorstellungen und unsere Mutter fühlt sich dort sehr wohl. Herzliche Grüße aus Berlin.“

Gabriele S., Berlin

FIRMENKUNDEN

close
phone_in_talk
Beschäftigte

+49 40 228 539 720

headset_mic
Arbeitgeber

+49 40 228 539 722

Jetzt den Deutschen Pflegering für Ihr Unternehmen testen!

Mit Absenden der Anfrage akzeptieren Sie unsere Datenschutzbestimmungen.

Oder rufen Sie an:
Beschäftigte: 040 228 539 720
Arbeitgeber: 040 228 539 722