Im Sinne des Gesetzes gilt ein Mensch als blind, wenn er über ein Sehvermögen etwa unter 2% verfügt. Bei starken Gesichtsfeldeinschränkungen, kann aufgrund der daraus resultierenden Orientierungsschwierigkeiten ebenfalls eine Blindheit im Sinne des Gesetzes vorliegen, obwohl das Sehvermögen über den angegebenen 2% liegt.
Diese klare Definition ist wichtig, da bei vorliegen starker Einschränkungen im Sehen ein Anspruch auf Blindengeld besteht. Diese Zahlung ist eine Sozialleistung und als Hilfe für den Alltag anzusehen. Das Blindengeld wird jedoch nicht in allen Bundesländern gezahlt und variiert auch in der Höhe. Als Ersatz können Blinde die sogenannte Blindenhilfe beantragen. Als sehbehindert gelten Personen, die noch ein Restsehvermögen von 30% gegenüber Normalsehenden haben. (Blinden- und Sehbehindertenverein Schleswig-Holstein e.V.)
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„Endlich ein Partner an der Seite, der mir hilft, meine Rechte gegenüber der Pflegekasse auch durchzusetzen. Sie haben mir beim Widerspruchsverfahren bei der Durchsetzung der Pflegestufe mit Rat und Tat zur Seite gestanden.“
Lotte R., Düsseldorf