Wichtige Begriffsdefinitionen für die Themen Pflege, Kinderbetreuung und psychosoziale Belastungen

Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Pflegekasse

Wird der Antrag auf Leistungen von der Pflegekasse abgelehnt, weil etwa die Pflegebedürftigkeit als nicht erheblich angesehen wird, oder werden Leistungen nur in einem geringeren Umfang bewilligt, weil etwa nur Pflegegrad 2 statt Grad 3 festgestellt wird, so kann der Antragsteller gegen die Entscheidung der Pflegekasse Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Bescheides beim Adressaten. Der Widerspruch muss schriftlich oder mündlich zu Protokoll erfolgen.

Der Widerspruch ist auch dann wirksam erhoben, wenn der Widerspruchsführer keine Gründe dafür angibt, warum er die Entscheidung der Pflegekasse für falsch hält, oder wenn er seine Gründe erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist nachgereicht hat. Es ist jedoch dringend zu raten, den Widerspruch zu begründen. Dazu sollte u.U. eine erfahrene Pflegekraft einer Sozialstation, der behandelnde Arzt oder ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden. Auch Gewerkschaften oder Sozialverbände bieten Beratung und Hilfe an.

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Heribert M., Hamburg

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