Laut §30 Infektionsschutzgesetz bedeutet es die unverzügliche und strikte (jedoch zeitlich befristete) Isolation eines Patienten beim Auftreten von bestimmten Erkrankungen, welche von Mensch zu Mensch übertragbar sind. Dieses gilt bereits beim bloßen Infektionsverdacht.
« Qualitätsprüfungen in der Pflege Rechtliche Betreuung »SIE SIND BEGEISTERT UND MÖCHTEN DEN FIRMENSERVICE VOM DEUTSCHEN PFLEGERING KENNENLERNEN?
„Die Generalprobe für die MDK Prüfung ist einfach klasse. So hat meine Mutter verstanden, dass sie nicht den „zweiten Frühling“ vorspielen muss, sondern einfach ehrliche Antworten gegenüber der Auditorin geben sollte, um Ihren wirklichen Hilfsbedarf festzustellen. Als Ergänzung noch das Pflegetagebuch dazu und die Pflegestufe ist direkt anerkannt worden. Vielen Dank für diesen tollen Service. Den kann ich nur weiterempfehlen.“
Annemie R., Koblenz