Laut §30 Infektionsschutzgesetz bedeutet es die unverzügliche und strikte (jedoch zeitlich befristete) Isolation eines Patienten beim Auftreten von bestimmten Erkrankungen, welche von Mensch zu Mensch übertragbar sind. Dieses gilt bereits beim bloßen Infektionsverdacht.
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„Endlich ein Partner an der Seite, der mir hilft, meine Rechte gegenüber der Pflegekasse auch durchzusetzen. Sie haben mir beim Widerspruchsverfahren bei der Durchsetzung der Pflegestufe mit Rat und Tat zur Seite gestanden.“
Lotte R., Düsseldorf