Laut §30 Infektionsschutzgesetz bedeutet es die unverzügliche und strikte (jedoch zeitlich befristete) Isolation eines Patienten beim Auftreten von bestimmten Erkrankungen, welche von Mensch zu Mensch übertragbar sind. Dieses gilt bereits beim bloßen Infektionsverdacht.
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„Ich möchte mich noch einmal herzlichst bedanken. Vielen Dank und bleiben Sie weiterhin so super freundlich und hilfsbereit, sie haben mir sehr in dieser für mich schwierigen Lage geholfen. Es war sehr angenehm mit Ihnen zu sprechen.“
Susanne B., Ganderkesee