Wichtige Begriffsdefinitionen für die Themen Pflege, Kinderbetreuung und psychosoziale Belastungen

Ausländische Pflege- und Betreuungskräfte

Pflegehilfe aus Osteuropa ist zunehmend eine beliebte Alternative, die jedoch sorgfältig abgewägt werden sollte. Besonders bei einem schwereren Pflegefall sind der Aufwand und die Kosten der häuslichen Versorgung sehr hoch. Um dieses in Grenzen zu halten wird auf ausländische Pflegekräfte oder Haushaltshilfen zurück gegriffen. Diese können in Deutschland nur unter bestimmten Vorgaben beschäftigt werden. Viele machen sich mit dem falschen Vorgehen strafbar. Eine sicherere Lösung ist über eine Vermittlungsagentur zu gehen. Als erstes sollte man sich dort beraten lassen. Zudem gibt die Agentur für Arbeit zu rechtlichen Fragen Auskunft.

Die engagierten Pflegekräfte leben in dieser Zeit im Haus des Pflegebedürftigen und sind somit rund um die Uhr vor Ort. Dabei übernimmt die Person den kompletten Haushalt und teile oder vollständig die Grundpflege. Manche Familien lassen regelmäßig einen professionellen ambulanten Pflegedienst kommen. Besonders für die sozialen Aspekte ist diese Art der Pflege eine Unterstützung. Die ausländische Pflegekraft und die zupflegende Person bauen mit der Zeit eine starke Bindung auf. Während einem regelmäßigen (längeren) Urlaub kommt eine bestimmte andere ausländische Pflegekraft zum Ersatz.

Hintergrund ist die sog. „Dienstleistungsfreiheit“. Firmen und Selbstständige aus Osteuropa dürfen ihre Dienstleistung nach EU-Recht in allen Ländern der EU anbieten. Voraussetzung: Sie zahlen Sozialversicherung im Heimatland und weisen dies durch eine so genannte Entsendebescheinigung nach. Dann dürfen sie ihre Dienste (bis zu 12 Monate lang) in Deutschland anbieten.

Im Folgenden wollen wie Ihnen einen Überblick und wichtige Informationen geben, wie Sie für Ihre Angehörigen eine geeignete Hilfe finden, die sie legal beschäftigen können! Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Varianten eine Haushaltshilfe zu organisieren:

1. Haushaltshilfen / Betreuungskräfte, die vom Privathaushalt angestellt werden

2. Haushaltshilfen / Pflegekräfte über Vermittlungsagenturen

3. Grenzüberschreitend selbstständige Haushaltshilfen beauftragen

Bei der Suche und Auswahl kann die Bundesagentur für Arbeit vermitteln (ZAV -Zentrale Auslands- und Fachvermittlung, www.arbeitsagentur.de), die mit den europäischen Arbeitsvermittlungen zusammen arbeitet. Wer möchte, kann aber auch selbst nach einer Person suchen oder andere Vermittlungsdienste beauftragen. Seit dem seit 01.07.2015 gilt für alle 28 EU-Mitgliedsstaaten die so genannte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das heißt, Bürger aus diesen Staaten dürfen wie deutsche Arbeitskräfte angestellt werden, ohne dass eine Erlaubnis der Arbeitsagentur benötigt wird.

Mögliche Gestaltungsformen:

Vertrag wird mit ausländischem Dienstleistungsunternehmen geschlossen Das ausländische Dienstleistungsunternehmen (welches seine Hauptaktivität im Heimatland haben muss) entsendet eine Arbeitnehmerinnen nach Deutschland. Die Pflegefamilie kann kaum rechtliche Probleme durch dieses Arrangement bekommen, da sie nicht die Verantwortung für die Entsendung trägt. Jedoch sind Personalwechsel nach einigen Monaten häufig. Tipp: Schließen Sie den Vertrag über die Pflegedienstleistung nicht mit der deutschen Vermittlungsfirma, sondern mit dem ausländischen Unternehmen. Mit der Vermittlungsfirma sollten Sie lediglich einen Vertrag über die Vermittlungstätigkeit schließen.
Vertrag wird mit selbständiger Pflegekraft geschlossen In dem Vertrag werden die Leistungen zur Pflege oder Haushaltsführung vereinbart. Die Pflegekraft ist selbst für ihre Sozialversicherung zuständig. Bei dieser Konstruktion kann es zu dem Vorwurf einer Scheinselbständigkeit kommen, da Selbständige nicht der Weisung der Pflegefamilie unterliegen dürfen und für mehr als einen Auftraggeber tätig sein müssen. So kommt es auch hier zu Wechseln der Pflegekräfte.
Pflegekraft wird bei der Familie als Arbeitnehmerin angestellt Bei dieser Variante schließt die Familie mit der ausländischen Pflegekraft einen Arbeitsvertrag. Die Pflegekraft wird Arbeitnehmerin und die Pflegefamilie wird Arbeitgeber. Ein Nachteil an dieser Form ist, dass Sozialabgaben fällig werden. Diese betragen ca. 40% des Bruttolohnes, die der Arbeitgeber zu zahlen hat. So müsste die Familie bei einem Nettolohn von 1200€ monatlich ca. 1800€ Bruttolohn tatsächlich zahlen. Zu dem Lohn müssen darüber hinaus auch die Sachleistungen, die in Form von Kost und Logis geleistet werden, hinzugerechnet werden. Das bedeutet auch für diese sogenannten Geldwertenleistungen müssen Sozialabgaben gezahlt werden.
Siehe auch 24-Stunden-Pflege

Weitere ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie im Pflege-Ratgeber unseres Premium-Bereichs. Alle Mitarbeiter unserer Firmenkunden erhalten kostenlos Zugang zu diesem. Sind Sie selber Arbeitgeber und möchten Ihre Mitarbeiter bei der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege unterstützen und wünschen kostenloses Infomaterial über unser Leistungsangebot kontaktieren Sie uns.

« »

SIE SIND BEGEISTERT UND MÖCHTEN DEN FIRMENSERVICE VOM DEUTSCHEN PFLEGERING KENNENLERNEN?

Jetzt testen

STIMMEN VON MITARBEITERN

„Da hat man plötzlich einen Pflegefall und weiß gar nicht, was man zuerst machen soll. Der Deutsche Pflegering hat mir sehr geholfen und mir nützliche Tipps mit auf den Weg gegeben. Vielen Dank für die Unterstützung.“

Matthias B., Aachen

FIRMENKUNDEN

close
phone_in_talk
Beschäftigte

+49 40 228 539 720

headset_mic
Arbeitgeber

+49 40 228 539 722

Jetzt den Deutschen Pflegering für Ihr Unternehmen testen!

Mit Absenden der Anfrage akzeptieren Sie unsere Datenschutzbestimmungen.

Oder rufen Sie an:
Beschäftigte: 040 228 539 720
Arbeitgeber: 040 228 539 722