Unter dem Begriff Pflegschaft im Sinne der §§ 1909 ff. BGB versteht man grundsätzlich eine nur auf einzelne Angelegenheiten beschränkte Fürsorge für einen anderen. Eine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit ist nicht Voraussetzung für eine Pflegschaft. Von Pflegschaft spricht man, wenn ein Pfleger bestimmte fremde Angelegenheiten aufgrund gerichtlicher Anordnung besorgt (§§ 1909ff BGB).
Das Gesetz kennt verschiedene Arten der Pflegschaft:
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„So schnell einen Kurzzeitpflegeplatz für meinen Vater zu bekommen, hielt ich in meiner Region für unmöglich. Das Team vom Deutschen Pflegering hat es geschafft. Vielen Dank noch mal, Sie haben mir wirklich sehr geholfen.“
Karin H., Chemnitz