Unter dem Begriff Pflegschaft im Sinne der §§ 1909 ff. BGB versteht man grundsätzlich eine nur auf einzelne Angelegenheiten beschränkte Fürsorge für einen anderen. Eine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit ist nicht Voraussetzung für eine Pflegschaft. Von Pflegschaft spricht man, wenn ein Pfleger bestimmte fremde Angelegenheiten aufgrund gerichtlicher Anordnung besorgt (§§ 1909ff BGB).
Das Gesetz kennt verschiedene Arten der Pflegschaft:
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„Bevor ich beim Deutschen Pflegering anrief, wusste ich gar nicht, was das Richtige für meine Großmutter ist. Nach dem Telefonat mit der Pflegeberaterin bin ich nun sicher, mit der ambulanten Pflege, die beste Unterstützung gefunden zu haben.“
Kerstin P., Nürnberg