Wichtige Begriffsdefinitionen für die Themen Pflege, Kinderbetreuung und psychosoziale Belastungen

Pflegebedürftigkeit

Der Begriff "Pflegebedürftigkeit" ist definiert im  Sozialgesetzbuch (SGB) XI. Aktuell wird dieser Pflegebedürftigkeitsbegriff überarbeitet und soll mit dem Pflegestärkungsgesetz II im Jahr 2017 in Kraft treten.

Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Dabei muss eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung zugrunde liegen. Der Zustand muss mindestens für eine Dauer von sechs Monaten vorliegen, um als pflegebedürftig zu gelten. Dies kann auch als Prognose durch ärztliche Diagnostik festgestellt werden. Einzeln gesehen sind entsprechende Erkrankungen oder Behinderungen, die folgende Symptome mit sich bringen: Stütz- und Bewegungsapparat, innere Organe, Sinnesorgane oder das Zentralnervensystem (z.B. Gedächtnisstörungen, Psychosen) sind in ihren Funktionen eingeschränkt. Der Hilfebedarf muss dementsprechend durch teilweise oder vollständige Übernahme geleistet oder durch Beaufsichtigung, Anleitung die selbständige Ausführung gewährleisten werden. Je nach Ausprägung des Hilfebedarfs wird in verschiedene Pflegegraden unterteilt. Bewertet werden Beeinträchtigungen in den sechs Bereichen:  

  • Mobilität: Wie selbstständig kann sich der Mensch fortbewegen und seine Körperhaltung ändern? Ist das Fortbewegen in der Wohnung möglich? Wie sieht es mit Treppen steigen aus?
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Wie häufig benötigt jemand Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, beispielsweise bei aggressivem oder ängstlichem Verhalten?
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Wie findet sich jemand örtlich und zeitlich zurecht? Kann der Betroffene für sich selbst Entscheidungen treffen? Kann der Mensch Gespräche führen und Bedürfnisse mitteilen?
  • Selbstversorgung: Wie selbstständig kann sich der Mensch im Alltag versorgen bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken, beim An- und Ausziehen?
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Welche Unterstützung braucht der Mensch im Umgang mit seiner Krankheit und bei Behandlungen? Wie oft ist Hilfe bei Medikamentengabe, Verbandswechsel oder bei Arztbesuchen notwendig?
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie selbstständig kann der Mensch noch den Tagesablauf gestalten und planen oder Kontakte pflegen?

Zu den Krankheiten oder Behinderungen, die eine Pflegebedürftigkeit bedingen können, gehören:

  • Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat
  • Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane
  • Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen. (Quelle: § 14 SGB XI)

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    „Die Generalprobe für die MDK Prüfung ist einfach klasse. So hat meine Mutter verstanden, dass sie nicht den „zweiten Frühling“ vorspielen muss, sondern einfach ehrliche Antworten gegenüber der Auditorin geben sollte, um Ihren wirklichen Hilfsbedarf festzustellen. Als Ergänzung noch das Pflegetagebuch dazu und die Pflegestufe ist direkt anerkannt worden. Vielen Dank für diesen tollen Service. Den kann ich nur weiterempfehlen.“

    Annemie R., Koblenz

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