Das Pflegehilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Pflegekassen ist ein detaillierter Katalog aller Pflegehilfsmittel. Er gibt Aufschluss darüber, welche Hilfsmittel der Leistungspflicht der Pflegekassen unterliegen und somit bezahlt oder leihweise überlassen werden können. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist dem Hilfsmittelverzeichnis der Krankenversicherung in Anlage beigefügt. Die beiden Verzeichnisse werden laufend aktualisiert.
Generell wird unterschieden zwischen Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, zum Beispiel Inkontinenzmaterial, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel und technischen Hilfsmitteln, wie Pflegebetten, Rollstühle oder Notrufsysteme. Bei technischen Hilfsmitteln ist eine Zuzahlung des Versicherten in Höhe von 10%, maximal jedoch 25,00 Euro erforderlich. Für verliehene Hilfsmittel, wie oft Pflegebetten, fällt keine Zuzahlung an. Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel werden mit bis zu 40,00 Euro im Monat bezuschusst.
Produktkategorien im Pflegehilfsmittelkatalog:
Gruppe: | 54 - Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel |
Ort: | 45 - Pflegebereich |
Untergruppe: | 01 - Saugende Bettschutzeinlagen |
Art: | 0 - Saugende Bettschutzeinlagen, Einmalgebrauch, verschiedene Größen |
Definition: | Pflegebedürftige haben im Rahmen des § 40 SGB XI u.a. Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Hierbei handelt es sich um solche, die wegen der Beschaffenheit ihres Materials oder aus hygienischen Gründen nur einmal benutzt werden können und in der Regel für den Wiedereinsatz nicht geeignet sind. Die Dauer der Benutzung ist dabei unerheblich. Zum Verbrauch bestimmte, am Pflegebedürftigen anzuwendende Pflegehilfsmittel sind z.B. Einmalhandschuhe und Bettschutzeinlagen.Zum Verbrauch bestimmte Produkte, die keine Leistungen der GKV (Fingerlinge) sind, können jedoch zu Lasten der Pflegeversicherung abgegeben werden.Pflegekassen, Leistungserbringer und Pflegebedürftige sind gehalten, alle in Frage kommenden Einsparungsmöglichkeiten zu nutzen (z.B. Direktbezug vom Hersteller, Aushandlung von Rabatten). Die Aufwendungen der Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen für den Pflegebedürftigen monatlich den Betrag von 60,00 DM (31,00 €) nicht übersteigen (vgl. Vorspann zumPflegehilfsmittelverzeichnis). |
Indikation: | nicht besetzt |
Merkmale: | Keine Einzelproduktauflistung, Abrechnung über Pauschale. |
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„Da hat man plötzlich einen Pflegefall und weiß gar nicht, was man zuerst machen soll. Der Deutsche Pflegering hat mir sehr geholfen und mir nützliche Tipps mit auf den Weg gegeben. Vielen Dank für die Unterstützung.“
Matthias B., Aachen