Wichtige Begriffsdefinitionen für die Themen Pflege, Kinderbetreuung und psychosoziale Belastungen

Pflegegrad 5

Personen mit dem Pflegegrad V haben nach §15 SGB XI „schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Der Der Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) hat somit einen Gesamtpunktewert von 90 bis 100 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument ermittelt. Im speziellen Fall, dass Pflegebedürftige Pflegebedürftigkeit eine besondere Bedarfskonstellation zeigen und einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn die erforderliche Gesamtpunktzahl (90) nicht erreicht wird. Dies trifft zu, wenn eine “Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine“ (vollständiger Verlust der Greif-, Steh und Gehfunktionen) besteht, z.B. bei Menschen im Wachkoma oder auch bei hochgradigen Kontrakturen. Leistungen der Pflegeversicherung bei Erfüllen der Voraussetzungen sind u.a.:

Pflegegeld 901 €
Pflegesachleistung 1.995 €
teilstationäre Pflege 1.995 €
vollstationäre Pflege 2.005 €
Entlastungsbeitrag ambulante Pflege 125 €
Siehe auch Pflegegrade

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„Die Generalprobe für die MDK Prüfung ist einfach klasse. So hat meine Mutter verstanden, dass sie nicht den „zweiten Frühling“ vorspielen muss, sondern einfach ehrliche Antworten gegenüber der Auditorin geben sollte, um Ihren wirklichen Hilfsbedarf festzustellen. Als Ergänzung noch das Pflegetagebuch dazu und die Pflegestufe ist direkt anerkannt worden. Vielen Dank für diesen tollen Service. Den kann ich nur weiterempfehlen.“

Annemie R., Koblenz

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