Wichtige Begriffsdefinitionen für die Themen Pflege, Kinderbetreuung und psychosoziale Belastungen

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung legt ein Mensch fest, welche Person seines Vertrauens im Falle einer notwendig werdenden Betreuung vom Familiengericht bestellt werden soll. In einigen Bundesländern kann die Betreuungsverfügung beim Betreuungsgericht im Vorhinein hinterlegt werden. Der Vorteil einer solchen Verfügung ist, dass sie nur dann Wirksam wird, wenn ein Mensch durch eine Behinderung oder einen Unfall nicht mehr dazu in Lage ist eigene Entscheidungen zu treffen.

Mit der Betreuungsverfügung kann man bestimmen:
  • wer zum Betreuer bestellt werden soll und wer nicht (§ 1897 Abs. 4 BGB)
  • wo der Wohnsitz des Betreuten sein soll (§ 1901 Abs. 3 BGB)
  • in eingeschränktem Maße auch Umgang mit Finanzen, Geschenke an Kinder usw. Hier ist der Betreuer aber durch restriktive Maßnahmen der Vermögensverwaltung gesetzlich eingeschränkt (§ 1804, §§ 1806 ff. BGB)

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Heribert M., Hamburg

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